LACON Logo – Verwendungsbestimmungen (Zeichensatzung)

LACON Logo – Verwendungsbestimmungen (Zeichensatzung)

Die Marke der LACON GmbH ist beim Deutschen Patentamt mit der Registriernummer 2025364 seit 1992 (zunächst als Wortbildzeichen, später als Marke) registriert und gegen unberechtigten Gebrauch geschützt. Es ist weiterhin als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante unter der Nummer 002212132 registriert und geschützt.

Die Marke kann bei berechtigter Verwendung sowohl zweifarbig (grün: HKS 57 N / schwarz) als auch in schwarzweiß eingesetzt werden.

Betriebe dürfen das LACON / EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung/Etikettierung von Erzeugnissen verwenden, die in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 idgF geregelt sind und in der Verkehrsbezeichnung einen Hinweis auf die biologische Produktion tragen dürfen.

Verwendung des LACON / EU-Bio-Logos auf Werbematerial

Das Logo darf in der Aufmachung und Werbung verwendet werden, sofern die EU-Bio-Verordung 834/2007 eingehalten wird. Bei Verwendung auf Werbematerial erfolgt keine Herkunftsangabe.

Zusatz auf Werbematerial im gleichen Sichtfeld wie das LACON/EU-Bio-Logo:
„Unsere Bio-Produkte werden von LACON GmbH zertifiziert“

bei Handelstätigkeit:
„Unsere Handelstätigkeit wird von LACON GmbH zertifiziert“

als Kontrollhinweis für landwirtschaftliche Betriebe:
„Unser landwirtschaftlicher Betrieb wird von LACON GmbH zertifiziert“

Verwendung des LACON / EU-Bio-Logos

Ein Zertifikatinhaber hat die Möglichkeit, das Zertifizierzeichen auch in der Etikettierung seiner Produkte zu verwenden. Der Einsatz in der Etikettierung von Produkten, die LACON benannt wurden, ist nur möglich, soweit die Produkte von der Zertifizierung abgedeckt sind, gültige Verträge über Kontrolle/Zertifizierung bestehen, die Zertifizierung gültig ist und sonstige Kennzeichnungsvorschriften (Verordnungen, Gesetze) dem nicht entgegenstehen. Sobald die Zertifizierung für ein Produkt nicht mehr gültig ist, ist neben der Einhaltung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen auch das Zertifizierzeichen zu entfernen. Dies gilt auch für eventuell schon gekennzeichnete Produkte, die vermarktet werden sollen.

Bei missbräuchlicher Verwendung kann LACON von dem Verwender des Zeichens – unabhängig von sonstigen gemäß Zertifzierungsvertrag / Kontrollvertrag oder gegebenenfalls von Gesetz wegen erforderlichen Sanktionen – eine dem LACON entstehenden Aufwand und Schaden (ggf. auch Rufschaden) angemessene Entschädigung verlangen.

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