Q&A Neue Öko-Verordnung
Allgemeines
Auf der LACON Website finden Sie die aktuellen Rechtstexte: https://www.lacon-institut.com/downloads-europaeische-union-rechtliche-grundlagen/
Sehen sie dazu die Auslegung des Art. 60 durch den AÖL.
Weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie hier: Leitfäden und Arbeitshilfen des BÖLN: https://orgprints.org/id/eprint/42876/
>> Neben einem Überblick über die neue Rechtslage geben die Leitfäden Unternehmen aus Landwirtschaft, Lebensmittel- und Futtermittelverarbeitung sowie Handel und Import eine praxisnahe Anleitung zur Umsetzung eines betriebsindividuellen „Vorsorgekonzeptes“.Siehe auch Änderung im nationalen Bio-Recht (DE) -> hier.
Zu den Downloads: -> hier.
Produktionsvorschriften Erzeugung
Die Regelungen für die Geflügelhaltung wurden detailliert in die neue ÖkoV aufgenommen. Hier finden Sie die Auslegungen der dt. Behörden dazu: >> Arbeitspapier Geflügel
Nein. Mit der neuen ÖkoV 848 muss der Antrag für Ausnahmegenehmigung für konventionelle Tiere, aller Tierarten über die nationale Datenbank organicXlivestock gestellt werden. Die Genehmigung erfolgt über das Portal von der zuständigen Behörde. LACON erteilt keine Ausnahmegenehmigungen für konventionelle Tiere mehr.
Einen Veranstaltungshinweis hierzu finden Sie hier .
Nein. Für die rückwirkende Anerkennung ist zukünftig die Behörde zuständig.
Die Öko-Verordnung unterscheidet, wie bisher, 2 Verfahren für die rückwirkende Anerkennung von Flächen:
- Flächen, deren Vorbewirtschaftung in einem staatlichen Programmes durchgeführt wurde
Artikel 10.3.a: Gegenstand von Maßnahmen, die im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführten Programms festgelegt
- Flächen die nach keinem staatlichen Programm bewirtschaftet wurden:
Artikel 10.3.b: der Unternehmer kann nachweisen, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren und während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.
Nach strenger Lesart darf nurUmstellungssaatgutaus dem eigenem Betrieb eingesetzt werden.
Umstellungssaatgut ist in Art. 3 Nr 7. iVm Art. 10 ist ein Pflanzenvermehrungsmaterial, sofern ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten eingehalten wurde.
Nein. Mit der ÖkoV 2018/848 entfällt die Möglichkeit Mastrinder zur Endmast im Stall ohne Freigeländezugang (Auslauf) oder Weide zu halten.
Es gibt keine Übergangsfristen für zur Einrichtung, Bereitstellung von Auslauf oder Weide in der Endmastphase.
Ab 1.1.2022 müssen alle Rinder in der Endmastphase einen Freigeländezugang (Auslauf) oder Weide haben.
Für bestehende Betriebe gilt der Übergangszeitraum bis 1.1.2030.
Für Betriebe, die vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung 848 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 Schweineställe umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein umfangreicher Neubau der Außenanlagen erforderlich ist müssen gemäß Artikel 11 der Verordnung 2021/1849, wonach mindestens die Hälfte der Außenfläche in fester Bauweise ausgeführt sein muss, spätestens ab dem 1. Januar 2030 einzuhalten.
Ja. Gruppenzertifizierung im Erzeugerbereich ist möglich. Es sind Details zur Kontrolle und Überwachung der Gruppen festgelegt worden. Sprechen Sie uns bei Bedarf an.
Produktionsvorschriften Verarbeitung
- E 322 Lecithin - nur aus ökologischer Produktion
- E 325 Natriumlactat - für pflanzliche Lebensmittel neu zulässig
- 341(i) Monocalcium-phosphat - als Triebmittel für Backfertiges Mehl
- E 410* Johannisbrotkernmehl, E 412* Guarkernmehl, E 414* Gummi arabicum, E 417 Tarakernmehl - Nur aus ökologischer Produktion
- E 418 Gellan - Nur aus ökologischer Produktion, gilt ab dem 1. Januar 2023
- E 422 Glycerin – nicht mehr in tierischen Produkten, nur aus ökologischer Produktion
- E 460 Cellulose – neu, für Gelatine
- E 903 Carnaubawachs - nur aus ökologischer Produktion
- E 553b Talkum: nicht mehr für pflanzliche Lebensmittel zulässig
- Carnaubawachs - nur aus ökologischer Produktion
- Essigsäure/Essig – neu für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Es sind nur noch Aromastoffe und Aromaextrakte erlaubt, die aus dem namensgebenden Rohstoff stammen (natürliche X-Aromen oder FTNF-Aromen) erlaubt.
Weiterführende Informationen finden Sie im Leitfaden zum Einsatz von konventionellen Aromen in Biolebensmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848.
Reglungen zu Einfuhren aus Drittländern
Länder mit denen Handelsabkommen geschlossen wurden sind nicht im Verzeichnis der DVO 2021/2325 gelistet. Es wurde ein separates Verzeichnis auf der Homepage der EU-Kommission eingerichtet, das Verzeichnis finden Sie hier:https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/farming/organic-farming/trade/agreements-trade-organic-products_de. Bisher wurden die drei Länder Chile, Schweiz und Großbritannien gelistet. Damit kann weiterhin Bio-Ware aus diesen Ländern importiert werden.