Q&A Neue Öko-Verordnung

Q&A Neue Öko-Verordnung

 

 

 

Allgemeines

1Wo finde ich die neue ÖkoV 2018/848?

Auf der LACON Website finden Sie die aktuellen Rechtstexte: https://www.lacon-institut.com/downloads-europaeische-union-rechtliche-grundlagen/

2Ist mein Zertifikat nach dem 31.12.2021 noch gültig?
Ja. Die Zertifikate, erstellt nach der ÖkoV 834/2007, sind in 2022 weiterhin gültig. Neue Zertifikate werden im laufenden Verfahren in 2022 erstellt.
3Hat sich der Geltungsbereich der neuen ÖkoV geändert?
Ja. Es sind Produktionsvorschriften für weitere Tierarten beschrieben und auch über den Anh. I eine ganze Reihe neuer Produkte in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Diese Produkte können bio zertifiziert werden und im Bio-Zertifikat aufgeführt werden.
4Darf ich Produkte, die ich im aktuellen Jahr noch produziert habe, im neuen Jahr weiterhin verwenden?
Ja. Ein in 2021 nach den Vorgaben der ÖkoV 834/2007 produziertes Bio-Erzeugnis, egal ob landwirtschaftlicher Rohstoff, Halbfabrikat oder Endverbrauchererzeugnis, kann auch in 2022 noch mit dem Bio-Zertifikat des Lieferanten als Bio-Erzeugnis vermarktet werden. Wenn es als Bio-Erzeugnis vermarktet wurde, darf es im Falle von Rohstoffen und Halbfabrikaten entsprechend auch als Bio-Zutat in einem weiteren Bio-Produkt nach dem 1.1.2022 eingesetzt werden.

Sehen sie dazu die Auslegung des Art. 60 durch den AÖL.

5Benötige ich eine neue Betriebsbeschreibung?
Ja. Die Betriebsbeschreibung wird auf die ÖkoV 2018/848 aktualisiert werden. Die Verifizierung der Angaben erfolgt im laufenden Kontrollverfahren. Die neue Betriebsbeschreibung wird von LACON zur Verfügung gestellt.
6Muss ich ein Vorsorgekonzept einrichten?
Ja. Eine der zentralen Änderungen ist das Ergreifen von Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf Vermeidung von Kontamination mit unzulässigen Erzeugnissen und Stoffen im Einflussbereich des Unternehmers. Das Vorsorgekonzept muss zum 1.1.2022 eingerichtet sein.

Weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie hier: Leitfäden und Arbeitshilfen des BÖLN: https://orgprints.org/id/eprint/42876/

>> Neben einem Überblick über die neue Rechtslage geben die Leitfäden Unternehmen aus Landwirtschaft, Lebensmittel- und Futtermittelverarbeitung sowie Handel und Import eine praxisnahe Anleitung zur Umsetzung eines betriebsindividuellen „Vorsorgekonzeptes“.
7Muss ich LACON jeden Rückstand melden?
Nein. Im Fall von Rückstandsfunden mit unzulässigen Erzeugnissen und Stoffen liegt zunächst bei dem Unternehmen die Verantwortung zu prüfen, ob er einen begründeten Verdacht hat, dass unzulässige Stoffe eingesetzt wurden oder er diesen Verdacht ausräumen kann. Falls der Verdacht nach Prüfung begründet ist und nicht ausgeräumt werden kann ist LACON unverzüglich zu informieren. Weiterführende Informationen finden Sie im Leitfaden „Wie gehe ich mit Informationen zu einem möglichen Verstoß gegen die Bio-Verordnung (VO (EU) 2018/848 gemäß Artikel 27 bzw. 28 (2) um?“: https://orgprints.org/id/eprint/43004/

8Ist die Rückverfolgbarkeitsprüfung ab 1.1.2022 verpflichtend und muss zusätzlich zu der Massenbilanzprüfung bei der Kontrolle durchgeführt werden?
Ja. Die physische Inspektion vor Ort umfasst eine Rückverfolgbarkeits- und eine Massenbilanzprüfung des Unternehmers. Ziel der Rückverfolgbarkeitsprüfung ist festzustellen, ob es sich bei den von den Unternehmern erhaltenen oder versendeten Erzeugnissen um ökologische Erzeugnisse handelt. Ziel der Massenbilanzprüfung ist Ermittlung zwischen Input und Output des Unternehmers und Überprüfung der Plausibilität der Mengen von ökologischen Erzeugnissen
9Darf ich jetzt nur noch bestimmte zugelassene Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwenden?
Zugelassene Mittel zur Reinigung und Desinfektion werden zukünftig im Anh. IV der DVO 2021/1165 gelistet werden, die Kommission arbeitet an einer Positivliste. Der Anhang wird zum 1.1.2024 gültig. Die in Anhang VII der DVO 889/2008 aufgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin für die Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung, die unter Anhang IV Teil D der DVO 2021/1165 fallen, verwendet werden.
10Ist die Gemeinschaftsverpflegung noch kontrollpflichtig?
Ja. Auch die ÖkoV 2018/848 sieht eine Kontrollpflicht vor, wenn nationale Vorschriften die Kontrolle und Zertifizierung regeln. Das ist in Deutschland über das ÖLG der Fall. Gastronomiebetriebe, Kantinen etc. die Bio-Speisen anbieten und kennzeichnen sind in Deutschland kontrollpflichtig.

Siehe auch Änderung im nationalen Bio-Recht (DE) -> hier.

Zu den Downloads: -> hier.

11Stimmt es, dass der Lebensmittel-Einzelhandel kontrollpflichtig ist?
Ja. Die ÖkoV 2018/848 regelt die Kontrollpflicht für den Einzelhandel unter bestimmten Bedingungen. Der Lebensmitteleinzelhandel ist kontrollpflichtig wenn: - unverpackte ökologische Erzeugnisse (lose Ware) an Endverbraucher verkauft werden - die Verkäufe eine Menge von bis zu 5 000 kg überschreiten oder - die Verkäufe den Jahresumsatz mit unverpackten ökologischen Erzeugnissen von 20 000 EUR überschreiten oder - die potenziellen Zertifizierungskosten des Unternehmers 2 % des Gesamtumsatzes mit durch diesen Unternehmer verkauften unverpackten ökologischen Erzeugnissen überschreiten
12Wird ein ergänzendes Zertifikat über den Nichteinsatz von Antibiotika zum Zweck der Ausfuhr tierischer Erzeugnisse aus der Union benötigt?
Ihr Kunde wird Sie informieren, ob ein solches Zertifikat für die Ausfuhr tierischer Erzeugnisse aus der Union benötigt wird. In dem Fall kann auf Antrag ein ergänzendes Zertifikat ausgestellt werden. Mit dem Zertifikat wird bescheinigt, dass ökologische tierische Erzeugnisse ohne Einsatz von Antibiotika hergestellt wurden.

Produktionsvorschriften Erzeugung

1Für Geflügelhaltung gibt es neue Regelungen, was muss ich beachten?

Die Regelungen für die Geflügelhaltung wurden detailliert in die neue ÖkoV aufgenommen. Hier finden Sie die Auslegungen der dt. Behörden dazu: >> Arbeitspapier Geflügel

2Für konventionelle Tiere wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Erstellt LACON die Ausnahmegenehmigung?

Nein. Mit der neuen ÖkoV 848 muss der Antrag für Ausnahmegenehmigung für konventionelle Tiere, aller Tierarten über die nationale Datenbank organicXlivestock gestellt werden. Die Genehmigung erfolgt über das Portal von der zuständigen Behörde. LACON erteilt keine Ausnahmegenehmigungen für konventionelle Tiere mehr.

Einen Veranstaltungshinweis hierzu finden Sie hier .

3Wird LACON weiterhin die rückwirkende Anerkennung von Flächen durchführen?

Nein. Für die rückwirkende Anerkennung ist zukünftig die Behörde zuständig.

Die Öko-Verordnung unterscheidet, wie bisher, 2 Verfahren für die rückwirkende Anerkennung von Flächen:

  1. Flächen, deren Vorbewirtschaftung in einem staatlichen Programmes durchgeführt wurde
    Artikel 10.3.a: Gegenstand von Maßnahmen, die im Rahmen eines gemäß der Verord­nung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführten Programms festgelegt
     
  2. Flächen die nach keinem staatlichen Programm bewirtschaftet wurden:
    Artikel 10.3.b: der Unternehmer kann nachweisen, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren und während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.
4Kann ein Umstellungsbetrieb Nachbau aus seinem Betrieb als Saatgut einsetzen?

Nach strenger Lesart darf nurUmstellungssaatgutaus dem eigenem Betrieb eingesetzt werden.
Umstellungssaatgut ist in Art. 3 Nr 7. iVm Art. 10 ist ein Pflanzenvermehrungsmaterial, sofern ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten eingehalten wurde.

5Dürfen Rinder in Endmast ohne Freigeländezugang gehalten werden?

Nein. Mit der ÖkoV 2018/848 entfällt die Möglichkeit Mastrinder zur Endmast im Stall ohne Freigeländezugang (Auslauf) oder Weide zu halten.

Es gibt keine Übergangsfristen für zur Einrichtung, Bereitstellung von Auslauf oder Weide in der Endmastphase.
Ab 1.1.2022 müssen alle Rinder in der Endmastphase einen Freigeländezugang (Auslauf) oder Weide haben.

6Ab wann müssen bestehende Schweinebetriebe den Umbau ihrer Freigelände erledigt haben?

Für bestehende Betriebe gilt der Übergangszeitraum bis 1.1.2030.

Für Betriebe, die vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung 848 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 Schweineställe umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein umfangreicher Neubau der Außenanlagen erforderlich ist müssen gemäß Artikel 11 der Verordnung 2021/1849, wonach mindestens die Hälfte der Außenfläche in fester Bauweise ausgeführt sein muss, spätestens ab dem 1. Januar 2030 einzuhalten.

7Ist jetzt eine Gruppenzertifizierung im Erzeugerbereich möglich?

Ja. Gruppenzertifizierung im Erzeugerbereich ist möglich. Es sind Details zur Kontrolle und Überwachung der Gruppen festgelegt worden. Sprechen Sie uns bei Bedarf an.

Produktionsvorschriften Verarbeitung

1Darf ich unverändert Zusatzstoffe in ökologischen Produkten einsetzen?
Zugelassene Zusatzstoffe sind im Anh. V Teil A.1 der DVO 2021/1165 gelistet. Es ergeben sich kleinere Änderungen bei folgenden Stoffen, die Rezepturen sind auf die Konformität zu überprüfen:
  • E 322 Lecithin - nur aus ökologischer Produktion
  • E 325 Natriumlactat - für pflanzliche Lebensmittel neu zulässig
  • 341(i) Monocalcium-phosphat - als Triebmittel für Backfertiges Mehl
  • E 410* Johannisbrotkernmehl, E 412* Guarkernmehl, E 414* Gummi arabicum, E 417 Tarakernmehl - Nur aus ökologischer Produktion
  • E 418 Gellan - Nur aus ökologischer Produktion, gilt ab dem 1. Januar 2023
  • E 422 Glycerin – nicht mehr in tierischen Produkten, nur aus ökologischer Produktion
  • E 460 Cellulose – neu, für Gelatine
  • E 903 Carnaubawachs - nur aus ökologischer Produktion
  • E 553b Talkum: nicht mehr für pflanzliche Lebensmittel zulässig
2Darf ich unverändert Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung ökologischer Produkte einsetzen?
Zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe sind im Anh. V Teil A.2 der DVO 2021/1165 gelistet, es ergeben sich minimale Änderungen:

  • Carnaubawachs - nur aus ökologischer Produktion
  • Essigsäure/Essig – neu für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
3Darf ich unverändert zugelassene konventionellen Zutaten aus dem Anh. IX der DVO 889/2009 einsetzen?
Zugelassene konventionelle Zutaten sind im Anh. V Teil B der DVO 2021/1165 gelistet. Der Anh. IX der DVO 889/2009 gilt aber noch bis 31.12.2023. Das bedeutet die darin gelisteten Zutaten dürfen noch bis max. 31.12.2023 eingesetzt werden.
4Der Einsatz von Aromen in Bio-Produkten wurde neu geregelt, was muss ich beachten?

Es sind nur noch Aromastoffe und Aromaextrakte erlaubt, die aus dem namensgebenden Rohstoff stammen (natürliche X-Aromen oder FTNF-Aromen) erlaubt.

Weiterführende Informationen finden Sie im Leitfaden zum Einsatz von konventionellen Aromen in Biolebensmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848.

5Kann Bio-Heimtiernahrung weiterhin zertifiziert werden?
Die neue ÖkoV 2018/848 sieht keine Zertifizierung nach den nationalen Standards für Heimtierfutter mehr vor, d.h. die bisherigen nationalen Standards können nicht mehr angewendet werden. Damit muss Bio-Heimtiernahrung vollumfänglich nach den Produktionsvorschriften für Futtermittel gemäß ÖkoV 2018/848 hergestellt und zertifiziert werden. Am 17.01.2023 wurde die Durchführungsverordnung (DVO) 2023/121 zur Erweiterung der Futtermittelanhangs im Hinblick auf zulässige Stoffe und Ausgangserzeugnisse erlassen. In der konsolidierten Fassung der DVO 2021/1165 sind im Anhang III alle zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe zu finden. Die neu im Oktober 2023 in Kraft getretene VO 2023/2419 regelt die spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Bio-Heimtiernahrung. Es gelten nun für vorverpackte Bio-Heimtierfuttermittel die Kennzeichnungsvorschriften analog der Lebensmittelkennzeichnung. Neu ist die Angabe des EU-Bio-Logos bei vorverpackten und prominent mit Bio-Hinweisen gekennzeichneten Heimtierfuttermitteln. Die Verwendung des EU-Bio-Logos ist ab 01.05.2024 verpflichtend, das deutsche Bio-Siegel kann weiterhin freiwillig angebracht werden.

Reglungen zu Einfuhren aus Drittländern

1Was bedeutet die Öko-Kontrolle bei Einfuhr aus Drittländern durch die Kontrollbehörde?
Die bisherige Prüfung des COI durch den Zoll fällt ab dem 1.1.2022 weg. Die Prüfung wird durch die zuständige Kontrollbehörde übernommen. Die Prüfung des COI erfolgt vor der Verzollung. Die Behörde trägt das Ergebnis der Prüfung in TRACES ein. Ergänzend zu der Prüfung des COI kann die Behörde risikoorientiert Prüfungen der Ware durchführen. Die zuständigen Behörden haben bereits über die neuen Verfahren informiert. Sollten Sie dazu noch Fragen haben, finden Sie hier den für Sie zuständigen Ansprechpartner:

>> Übersicht Behörden

2Länder wie die Schweiz stehen nicht mehr im Verzeichnis der anerkannten Drittländer? Darf ich trotzdem Bio-Ware aus der Schweiz importieren?

Länder mit denen Handelsabkommen geschlossen wurden sind nicht im Verzeichnis der DVO 2021/2325 gelistet. Es wurde ein separates Verzeichnis auf der Homepage der EU-Kommission eingerichtet, das Verzeichnis finden Sie hier:https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/farming/organic-farming/trade/agreements-trade-organic-products_de. Bisher wurden die drei Länder Chile, Schweiz und Großbritannien gelistet. Damit kann weiterhin Bio-Ware aus diesen Ländern importiert werden.

3Können Einfuhren aus Drittländern weiterhin papierlos abgewickelt werden?
Die Ausnahmeregelung für das papierlose Verfahren läuft am 31.12.2021 aus, eine Verlängerung liegt aktuell nicht vor. Das bedeutet, ab dem 1.1.2022 und bis 30.06.2022 muss das COI, sofern die Kontrollstelle noch kein eSeal verwendet, in Papierform erstellt werden und dem Einführer vorliegen. COIs, welche mit dem eSeal signiert werden müssen nach wie vor nicht zusätzlich in Papierform erstellt werden.


Stand: 11.01.2022
Deutsch