Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (Säuglingsnahrung, Weinbereitung)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (Säuglingsnahrung)

→ Durchführungsverordnung 2018/1584 zur Änderung der Verordnung 889/2008 vom 22. Oktober 2018

Säuglingsnahrung: Gemäß der ab 2021 gültigen Öko-Verordnung (EU) 2018/848 ist die Verwendung von Mineralien (einschließlich Spurenelementen), Vitaminen, Aminosäuren oder Mikronährstoffen in ökologischer/ biologischer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie in ökologischer/biologischer Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge möglich, wenn ihre Verwendung durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zugelassen ist. Um eine Lücke zwischen der derzeitigen Auslegung der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zu vermeiden und die Übereinstimmung mit den künftigen Rechtsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, wird mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 vom 22. Oktober 2018 die Verwendung bei der Herstellung von ökologischer/biologischer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder schon jetzt ermöglicht.

 

Weinbereitung: im Bereich der Weinbereitung gab es relevante Änderungen, die sich auf die Praxis auswirken. Durch Änderung des Anhangs VIIIA sind folgende Stoffe im Weinbau gemäß der Öko-Verordnung erlaubt:
Zur Klärung: „Kartoffeleiweiß“, „Hefeproteinextrakte“ „Chitosan aus Aspergillus niger“
Als Zusatz: „inaktivierte Hefen, Hefeautolysate und Heferinden“
Zur Verwendung: „Hefe-Mannoproteine“ und „Chitosan gewonnen aus Aspergillus niger“

 

Weiterhin enthält VO 2018/1584 noch einige Neuregelungen bei Futtermitteln, Düngemitteln, Pflanzenschutz und Desinfektion.

 

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