Änderung der Verordnung (EG) 1235/2008 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/479

 

in Bezug auf die Änderungen bei der Erstellung der COI, die mit der VO 2020/25 festgelegt wurden (Ausstellung COI, bevor die Sendung das Ursprungsland verlässt) und die damit zusammenhängenden vielen Rückmeldungen, hat die Kommission mit der neu veröffentlichten Verordnung 2020/479 die Vorgaben ergänzt:

  1. Enthält die ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kontrollbescheinigung in den Feldern 16 und 17 und in den diesbezüglichen Rubriken von Feld 13 keine Angaben zu den Beförderungspapieren, oder weichen diese Angaben von den in TRACES verfügbaren Informationen ab, berücksichtigen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und der erste Empfänger für die Überprüfung und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk nur die Informationen, die in TRACES verfügbar sind.
  2. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, nachdem sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen (…) vorgenommen (…) hat.

Die Angaben in Feld 13 zu den Beförderungspapieren, insbesondere zur Anzahl der Packstücke und zum Nettogewicht, und die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Kontrollbescheinigung zum Transportmittel und zu den Beförderungspapieren werden innerhalb von höchstens zehn Tagen nach Ausstellung der Kontrollbescheinigung und in jedem Fall bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Bescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen, in die Bescheinigung eingefügt.

Die Verordnung 2020/479 ist rückwirkend ab 03.02.2020 gültig; unter folgendem Link finden Sie die → Verordnung 2020/479.

Die Verordnung 1235/2008 liegt in konsolidierter Fassung mit Stand vom 14.01.2020 vor; Verordnung 1235/2008.

 

Die Durchführungsverordnung 2020/479 sowie weitere Verordnungen finden Sie im Downloadbereich.

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