Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 zur Änderung der 1235/2008 vom 13. Januar 2020

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung (14.01.2020) im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist somit ab dem 03.02.2020 anzuwenden.

Es gibt Anpassungen im Anh. III und IV sowie eine Änderung in Artikel 13 der 1235/2008:

„Die Kontrollbescheinigung wird von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. Sie wird auf der Grundlage des Musters und der Anweisungen in Anhang V und mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission (*) von der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen und vom ersten Empfänger ausgefüllt.

 

Die Durchführungsverordnung sowie weitere Verordnungen finden Sie im Downloadbereich.

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