Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung (18.12.2019) im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist somit ab dem 07.01.2020 anzuwenden.
Übersicht zu den Änderungen relevant für den Bereich landwirtschaftliche Erzeugung, incl Futtermittelherstellung:
- Muschel- und Eierschalen sowie Huminsäuren sind neu als Düngemittel aufgenommen worden.
- Pflanzenkohle als Dünger darf nur aus unbehandeltem oder mit bio-konformen Pflanzenschutzmitteln behandeltem Holz hergestellt werden, dabei müssen PAK-Gehalte eingehalten werden.
- Der Einsatz von Bentonit ist künfig unklar, weil Bentonit nach deutschen Düngerecht nicht als Steinmehl oder Tonerde eingeordnet ist. Deshalb halten die Behörden den Einsatz nicht für zulässig.
- Als Pflanzenschutzmittel sind Maltodextrin, Terpene, Cerivisan und Wasserstoffperoxid neu aufgenommen worden.
- Als Silierzusatzstoffe in Futtermitteln sind künftig neben den organischen Säuren auch Natriumformiat und Natriumpropionat zugelassen.
- Guarkernmehl, Edelkastanienholzextrakt und Betainanhydrat sind neu als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen.
- Bei den Selenverbindungen ist nur noch Natriumselenit und nicht mehr Natriumselenat in Futtermitteln erlaubt.
Übersicht zu den Änderungen relevant für den Bereich Verarbeitung, incl. Weinherstellung:
- Pflanzenkohle als Lebensmittelzusatzstoff ist weiterhin nur für Morbier und Ziegenkäse und nicht für alle anderen Käsesorten (Kuh-, Büffel- und Schafskäse) erlaubt.
- Zitronensäure kann künftig für alle tierischen Lebensmittel eingesetzt werden.
- Einige Zusatzstoffe im Anh. VIII müssen ab 1.1.2022 aus ökologischer Produktion stammen. Dazu gehören: Lecithin, Johannisbrotkernmehl, Guarkernmehl, Gummi arabicum, Tarakernmehl, Gellan und Glycerin. Bienenwachs muss ab sofort aus ökologischer Bienenhaltung stammen.
- Carnaubawachs ist neu als Kälteschutz bei Südfrüchten zugelassen und soll ab 1.1.2022 ebenfalls aus ökologischer Produktion stammen. Es muss bis dahin ebenso wie Lecithin aus ökologischen Rohstoffen gewonnen werden.
- Milchsäure und Natriumhydroxid sind neu für die Herstellung pflanzlicher Proteine zugelassen.
- Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt sind neu als Hilfsstoffe für die Zuckerherstellung zugelassen.
- Aktivkohle ist nicht zur Herstellung von tierischen Lebensmitteln (Standardisierung der Vitamin B2-Gehalte in Babynahrung) zugelassen worden.
- Kupfersulfat ist künftig nicht mehr zur Weinherstellung zugelassen.
Die Änderungsverordnung sowie weitere Verordnungen finden Sie im Downloadbereich.