Kennzeichnung
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Welche Kennzeichungsmöglichkeiten gibt es mit der neuen ÖkoV 834/2007?
- Was sind verpflichtende Angaben in der Kennzeichnung?
- Welche Änderungen ergeben sich ab dem 1.Juli 2010?
- Muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden welche Produkte ökologsich sind?
- Welche Angaben bezüglich des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe müssen in der Kennzeichnung gemacht werden?
- Ist die neue Kennzeichnung auch für lose Waren verpflichtend?
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Wenn das Logo freiwillig verwendet wird, ist dann auch die Herkunftsbezeichnung Pflicht?
- Bis wann können Verpackungsbestände mit der bisherigen Kennzeichnung aufgebraucht werden?
- Bis wann können Produktbestände, die nach den bisherigen Kennzeichnungsbestimmungen gekennzeichnet sind, abverkauft werden?
- Bis wann kann Verpackungsmaterial nach alter Kennzeichnung (ohne neues Logo) gedruckt werden?
- Ab wann kann die neue Bio-Kennzeichnung verwendet werden?
1. Welche Kennzeichungsmöglichkeiten gibt es mit der neuen ÖkoV 834/2007?
- Prominente Bio-Kennzeichnung (Bio in der Verkehrsbezeichnung)
Analog der bisherigen 95%-Regelung. Diverse Zusatzstoffe werden nun jedoch bei der Berechnung des prozendualen Anteils der landwirtschaftlichen Zutaten eingerechnet (z.B. E160b, Lectithin, div. Verdickungsmittel, Pektin). - Im Zutatenverzeichnis (Bio-Kennzeichnung ab "1%")
Öko-Zutaten können in der Zutatenliste gekennzeichnet werden unter der Voraussetzung, dass diese nicht zusammen mit der gleichen nicht-ökologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat eingesetzt werden. - BioKennzeichnung von Wild- und Wildfisch-Produkten:
Kennzeichnung in der Zutatenliste und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung
Eine Bio-Auslobung ist nun auch bei Produkten möglich, deren Hauptzutat aus der Jagd oder Fischerei stammt. Auch hier kann eine ökologische Zutat nicht zusammen mit der gleichen nicht-ökologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat eingesetzt werden. - Kennzeichnung von Umstellungsware:
Erzeugnis aus Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion (Pflichttext)
Monoprodukte können wie bisher nach einem Umstellungszeitraum von mind. 12 Monaten vor der Ernte mit einem vorgegebenen Umstellungs-Hinweis in Verkehr gebracht werden.
2. Was sind verpflichtende Angaben in der Kennzeichnung?
Bis zum 1. Juli 2010 gilt die bisherige Kennzeichnungsregelung.
Bio- Hinweis und Kontrollstellen-Code
3. Welche Änderungen ergeben sich ab dem 1. Juli 2010?
- Verpflichtende Verwendung des EU-Bio-Logos
Nur bei 95%-100% Bio-Produkten.
Das Gemeinschaftslogo wird derzeit neu gestaltet und ist in seiner Form vorraussichtlich ab Herbst 2009 verfügbar.
Für Importprodukte aus Drittländern ist die Anbringung des Logos faktultativ. - Verwendung der Codenummer der Kontrollstelle
Diese ist unmittelbar unter dem EU-Bio-Logo anzubringen. - Herkunftsbezeichnung
Unmittelbar unter der Kontrollcodenummer ist der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe anzugeben (z.B. EU-Landwirtschaft oder Nicht-EU-Landwirtschaft oder EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft) oder ein LAnd aus dem alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe stammen (z.B. deutsche Landwirtschaft). Bei der genannten Angabe "EU" oder "Nicht-EU" können Gewichtsmengen oder von bis zu 2 Gewichts-% außer Acht gelassen werden.
4. Muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden welche Produkte ökologisch sind?
In Artikel 23 Absatz 4 der ÖkoV 834/2007 heißt es:Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind.
Beispielsweise kann die Angabe mittels "Sternchenkennzeichung (*)" deutlich gemacht werden.
Auch der Hinweis "Sämtliche . . . " in der Zutatenliste wäre denkbar.
Allerdings kann gemäß den Durchführungsbestimmungen 889/2008 Verpackungsmaterial, das den Vorschriften der Verordnung 2092/91 genügt, bis zum 1. Januar 2012
für Erzeugnisse weiterverwendet werden, soweit die Erzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.
5. Welche Angaben bezüglich des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe müssen in der Kennzeichnung gemacht werden?
Bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos muss im Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der
landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt.
Und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:
- „EU-Landwirtschaft“,
wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden;
- „Nicht-EU-Landwirtschaft“,
wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;
- „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.
Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden.
Bsp.: Hartweizengrießnudeln nur aus italienischem Anbau: EU-Landwirtschaft oder IT-Landwirtschaft
6. Betrifft die in Art. 24 1c) formulierte Ausnahme von 2 Gewichts% auch die Kennzeichnung EU-Landwirtschaft / Deutsche Landwirtschaft analog der Kennzeichnung "EU" oder "Nicht-EU"?
Die 2%-Klausel ist auch für die Kennzeichnung mit einem Herkunftsland anwendbar, d.h. mind. 98% der LW-Zutaten müssten aus Deutschland stammen, um mit "Deutsche Landwirtschaft" zu kennzeichnen
7. Ist die neue Kennzeichnung auch für lose Waren verpflichtend?
Nein, da sich der Art. 24 1b) auf "vorverpackte Lebensmittel" beschränkt.
8. Wenn das Logo freiwillig verwendet wird, ist dann auch die Herkunftsbezeichnung Pflicht?
Ja, die Verwendung des Logos ist immer verbunden mit Angabe der Herkunft (s. Art. 24, 1).
9. Bis wann können Verpackungsbestände mit der bisherigen Kennzeichnung aufgebraucht werden?
Verpackungen mit der bisherigen Kennzeichnung können bis zum 01.07.2012 aufgebraucht werden.
10. Bis wann können Produktbestände, die nach den bisherigen Kennzeichnungsbestimmungen gekennzeichnet sind, abverkauft werden?
Diese Produktbestände können unbefristet abverkauft werden.
11. Bis wann kann Verpackungsmaterial nach alter Kennzeichnung (ohne neues Logo) gedruckt werden?
Es gibt keine Einschränkungen bezüglich des Druckdatums; ab dem 01.07.2012 muss in Verpackungsmaterial mit neuer Kennzeichnung abgepackt werden.
12. Ab wann kann die neue Bio-Kennzeichnung verwendet werden?
Ab Veröffentlichung der Gestaltungsrichtlinien im Amtsblatt (voraussichtlich noch im März 2010).


