GVO
Wann muss eine GVO-frei Bescheinigung vom Verkäufer vorgelegt werden?
Nach Art. 9 Absatz 3 (834/2007) muss eine Bescheinigung vom Verkäufer (für nichtbiologische Erzeugnisse) nur für andere Erzeugnisse als Lebensmittel oder Futtermittel (z.B. Zusatzstoffe) oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse vorliegen.
Für Lebensmittelrohstoffe in Bio Qualität brauchen Sie nur das gültige „Bio“-Zertifikat.


