Neue Etikettierungsvorschriften für Produkte mit geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen
Ab dem 1. Mai 2009 sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zur Etikettierung Bereich der geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen anzuwenden.


Gesetzliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Etikettierung und Produktauslobung
- Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
ln der Etikettierung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Gemeinschaft, die unter einem nach dieser Verordnung eingetragenen Namen vermarktet werden, müssen die Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung" bzw. "geschützte geografische Angabe" oder die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen erscheinen. - Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006
Angaben und Zeichen
(1) Die Wiedergabe der Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfolgt nach den Vorschriften in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Die Angaben "GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG" und "GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE" in den Zeichen können durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.
(2) Werden das Gemeinschaftszeichen oder die Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf dem Etikett verwendet, so müssen sie von dem eingetragenen Namen begleitet
werden. - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
Schutz
(1) Eingetragene Namen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. - Etikettierungsvorgaben, die in der jeweiligen Spezifikation definiert worden sind.
Hinweise zur Beurteilung und Umsetzung von Etikettierungen ab 01.05.2009
Die Bewertung, inwieweit eine widerrechtliche Anspielung auf eine g.g.A. / g.U. oder eine zulässige Etikettierung vorliegt, ist aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten von Produktverpackungen grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der im Wortlaut mit der Spezifikation übereinstimmenden Verwendung eines eingetragenen Namens entweder die Angaben "geschützte geografische Angabe" bzw. "geschützte Ursprungsbezeichnung" in ausgeschriebener Form oder das Gemeinschaftszeichen in der vorgeschriebenen Weise angegeben sein müssen. Die Unternehmen unterliegen ausnahmslos dem Kontrollsystem. Wird auf ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschütztes Produkt im Rahmen der Etikettierung Bezug genommen oder der Anschein erweckt, es handle sich um ein solches Produkt, so müssen diese Erzeugnisse den zugesagten Inhalten der Spezifikation entsprechen. In diesem Fall haben sich die Inverkehrbringer dem Kontrollsystem zu unterstellen.
Werden die gesetzlichen Etikettierungsvorschriften angewendet, muss das Gemeinschaftszeichen oder die Angabe von dem eingetragenen Namen "begleitet" werden. Hierzu sollte der eingetragene Name und die Pflichtangabe in einem Sichtfeld erscheinen. Der Verbraucher soll die Packung also nicht drehen müssen, um die Pflichtangabe zu finden. Sofern die Pflichtangabe nicht im Sichtfeld der Verkehrsbezeichnung erfolgen soll, besteht auch die Möglichkeit der Wiederholung der geschützten Bezeichnung zusammen mit der Pflichtangabe an anderer Stelle. Weitere Vorgaben zur Pflichtangabe (Buchstabengröße oder Anordnung) sind nicht getroffen worden.
Es liegt also beim Marketing ob z.B. das blau-gelbe bzw. rot-gelbe EU-Logo prominent und nah bei der Verkehrsbezeichnung angebracht werden soll oder ob z.B. an untergeordneter Stelle in kleiner aber lesbarer Schrift die geschützte Bezeichnung wiederholt und von der Pflichtangabe begleitet wird.
Auch ein für den Kauf entscheidendes Sichtfeld, das nicht bei der Verkehrsbezeichnung liegt, kann ausreichend sein, wenn der Verbraucher den Zusammenhang zwischen der Produktbezeichnung und der Pflichtangabe offensichtlich erkennt. Im Einzelfall empfiehlt es sich aber hier, mit der überwachenden Stelle (LACON) oder der zuständigen Behörde Rücksprache zu nehmen.
Im Einzelnen gilt bei der Verwendung der Gemeinschaftszeichen
- Ein Hersteller hat die Wahl, welche Sprache in den Gemeinschaftszeichen verwendet werden soll. Der Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 ist für die Gemeinschaftszeichen gültig. Für die Angaben in den Zeichen sind Großbuchstaben zu verwenden.
- Die Verwendung der Abkürzung der Angaben (g.g.A. bzw. g.U.) in den Gemeinschaftszeichen ist nicht möglich.
lm Einzelnen gilt bei der Verwendung der Angaben, "geschützte geografische Angabe" / "geschützte Ursprungsbezeichnung"
- Ein Hersteller hat die Wahl, welche Sprache bei den Angaben verwendet wird.
- Für die Angaben können nach Rechtsauffassung von zuständigen Vollzugsbehörden Großbuchstaben wie auch Kleinbuchstaben verwendet werden.
- Die Verwendung der Abkürzung der Angaben (g.g.A. bzw. g.U.) als Ersatz der Gemeinschaftszeichen ist nicht möglich.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Etikettierungsvorschriften wurde durch die Veröffentlichung dieser Verordnungen im Jahre 2006 rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Ermessensspielraum für die Gewährung weiterer Übergangsfristen geht aus Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht hervor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung von alten Etiketten, die die Pflichtangabe nicht enthalten, nach dem 1. Mai 2009 unbeanstandet bleibt.
Hinweis:
Die oben genannten Informationen sind zur Orientierung gedacht. Für die Richtigkeit einer Kennzeichnung im Einzelfall ist das Unternehmen verantwortlich. Rückfragen bei LACON oder der zuständigen Behörde sind selbstverständlich möglich.


